Satzung


§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Stellwerkfreunde Zweckel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
  • Der Sitz des Vereins ist Gladbeck.

§ 2 Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch

  • den Erhalt und die Betreuung des technischen Denkmals Stellwerk Zweckel an der Haydnstraße in 45966 Gladbeck. 
  • Das Stellwerk und seine Technik sollen bewahrt und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es soll als Kunst- und Kulturstätte wiederbelebt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Stellwerks und seiner Außenanlagen sowie durch künstlerische Projekte im und am Stellwerk. 
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  • Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden. 
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages wird die Satzung anerkannt. 
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied trägt nach besten Kräften zur Erreichung des Vereinszweckes bei.
  • Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und durch freiwillige Spenden.
  • Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 
  • Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • In jedem Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich per Post, Fax oder Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  • Darüber hinaus ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 
  • Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Die Dauer der Amtszeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie kann wischen 1 und 3 Jahre betragen.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 
  • Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. 
  • Wiederwahl ist zulässig. 
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, soll in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Dauer der Wahlperiode gewählt werden. 
  • Bis zur Neuwahl nimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wahr. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

  • Der/die Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzung. 
  • Die Einberufung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor der Sitzung.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner drei Mitglieder zugegen sind. 
  • Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 
  • Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Protokolle können auf Antrag von den Mitgliedern eigesehen werden.

§ 14 Einnahmen und ihre Verwendung

  • Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. 
  • Diese Mittel sind ausschließlich im Sinne der in § 2 benannten Vereinsziele sowie für die Deckung eines angemessenen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. 
  • Überschüsse aus Veranstaltungen des Vereins werden wie Spenden behandelt und verwendet.
  • Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, welche die nachhaltige Erfüllung seines satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.

§ 15 Kassenprüfung

  • Es ist eine jährliche Kassenprüfung durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer/innen durchzuführen.
  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die zwei ehrenamtlichen Kassenprüfer/innen
  • Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Haftung

  • Die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorstand hat darauf im Rechtsverkehr hinzuweisen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmal-pflege und/oder Förderung von Kunst und Kultur.
  • Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über den Verbleib der Vereinsunterlagen.

Gladbeck, den 15.12.2021